Infos zu Besonderheiten für Motorradfahrer

 

 

Lesen Sie hier News rund um besondere Rechte und Pflichten von Motorradfahrern und richtiges Verhalten im Straßenverkehr.

 

 

Warnwesten in Italien, Spanien, Portugal und Österreich

Italien
Das Tragen von Warnwesten ist für Fahrer von Privat- und Geschäftsfahrzeugen ab 1. April 2004 für den Fall vorgeschrieben, dass sie das Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften (also auf Landstraßen, Schnellstraßen oder Autobahnen) verlassen und sich auf der Fahrbahn oder dem Randstreifen aufhalten.
Dies gilt insbesondere für Notfallsituationen wie Unfälle oder Pannen bzw. bei entsprechenden Witterungsbedingungen wie Dunkelheit, Nebel oder Regen.
Nach dem Wortlaut der betreffenden Vorschrift sind Fahrer von Kleinkrafträdern und Motorrädern von dieser Pflicht ausgenommen.

 

Spanien
Fahrer von Pkw, Omnibussen und Fahrzeugen zur Güterbeförderung müssen künftig, wenn sie bei Panne oder Unfall ihr Fahrzeug auf Autobahnen oder Landstraßen verlassen, reflektierende Warnwesten tragen.
Fahrer von Kleinkrafträdern und Motorrädern sind nach dem Gesetzeswortlaut von der Warnwesten-Tragepflicht nicht betroffen.

 

Portugal
Als drittes Land nach Italien und Spanien hat nun auch Portugal Warnwesten zur Pflicht gemacht. Fahrer von Kraftfahrzeugen müssen dort seit 1. Januar 2005 eine Warnweste anlegen, wenn sie ihren Wagen nach einem Unfall oder einer Panne auf Landstraßen oder Autobahnen verlassen. 
Fahrer von Kleinkrafträdern, Motorrädern, dreirädrigen Fahrzeugen bzw. Quads ohne Aufbau sind auch hier von der Warnwesten-Tragepflicht nicht betroffen.

 

Österreich
Auch in Österreich wird zum 1.5.2005 die Warnwestenpflicht eingeführt. Hier müssen lediglich Lenker mehrspuriger Fahrzeuge eine Warnweste mitführen und nach einer Panne bzw. einem Unfall außerorts tragen. 
Nach der gesetzlichen Definition wären bei mehrspurigen Fahrzeugen auch Fahrer von Motorrad-Gespannen, Trikes und Quads betroffen. Ob es hier eine Ausnahme geben wird, ist bislang noch nicht bekannt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbandskasten in Österreich

Motorradfahrer haben in Österreich Verbandszeug mitzuführen. Der Inhalt muss staubdicht verpackt und zur Wundversorgung geeignet sein (es muss sich also nicht um einen großen Pkw-Verbandskasten handeln).

 

 

 

 

Warndreieck bei mehrspurigen Fahrzeugen in Österreich

Die Pflicht zum Mitführen eines Warndreiecks gilt in Österreich nur für Fahrer mehrspuriger Fahrzeuge - dazu zählen z.B. Motorradgespanne oder auch Trikes. 

Einspurige Motorräder sind hiervon nicht betroffen.

 

 

 

 

Vorbeifahren an einer Pkw-Kolonne vor einer Ampel in Österreich

Das vorsichtige Vorbeifahren am angehaltenen Autoverkehr - etwa vor einer Ampel - ist in Österreich offiziell erlaubt.

Die einschlägige Regelung ist in § 12 Abs. 5 der österreichischen StVO enthalten. Mit ihr soll der "Unsitte des Vorschlängelns" einspuriger Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Ursprünglich war nur Radfahrern gestattet, an anhaltenden Fahrzeugen vor Kreuzungen usw. vorbei bis zur Kreuzung vorzufahren. Da diese Regel sich in der Praxis bewährt hat, wurde sie 1998 auf alle einspurigen Fahrzeuge ausgedehnt. Nach der genannten Vorschrift dürfen (auch motorisierte) Zweiradfahrer "nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist" und die abbiegenden Fahrzeuglenker beim Abbiegen nicht behindert werden.

Die Regelung gilt "vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen usw." - sowohl inner- als auch außerorts.

Ob rechts oder links vorbeigefahren werden kann, ist nicht ausdrücklich geregelt; es muss jedenfalls genügend Seitenabstand eingehalten werden (laut ÖAMTC etwa 1,40 bis 2 m). Ein Vorbeischlängeln ist nicht gestattet.

Sperrlinien und -flächen dürfen grundsätzlich nicht überfahren werden.

Schließlich darf man eine vorhandene Haltlinie (z.B. an einer Ampel) nicht überfahren, also nicht in die Kreuzung hineinfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ohne genormten Helm in Italien: Motorrad adieu

Motorradfahrer sollten bei Fahrten nach und durch Italien unbedingt einen genormten Helm tragen. Motorradhelme in Italien müssen nach Art. 171 Abs. 1 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes (Codice della Strada) amtlich genehmigt sein. Amtlich genehmigt sind nach dem in dieser Vorschrift genannten Ministerialdekret Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Der ECE (Economic Commission of Europe) – Sticker ist die Garantie, dass der Helm nach amtlich festgelegten Qualitätsmindestanforderungen gefertigt und kontrolliert ist.

Zu erkennen sind solche geprüften und genormten Helme an einem meist am Kinnriemen befestigten Aufnäher, auf dem der eingekreiste Buchstabe "e" oder "E" zu lesen ist plus eine Ziffer. Diese Kombination (E3, E4, E5, etc...) weist auf das Land hin, in dem der Helm geprüft wurde. Die ersten beiden Ziffern der darunter stehenden langen Prüfnummer ("04" bzw. "05") stehen für die Version der Norm (ECE 22-04 bzw. 22-05). 

Die italienische Polizei achtet sehr genau darauf, dass der Helm der überall in den EU-Ländern vorgeschriebenen Norm entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird das Motorrad aus dem Verkehr gezogen und für 30 Tage in Verwahrung genommen. Außerdem kassieren die Ordnungshüter eine Geldbuße zwischen 71 und 286 Euro. Derartige Fälle sind dem ADAC in letzter Zeit mehrfach bekannt geworden.

Der Motorrad-Beifahrer ist vom Tragen eines genormten Helmes ebenfalls nicht befreit. Wird ein minderjähriger Sozius mit dem falschen Helm oder ganz ohne Kopfschutz angetroffen, haftet der Fahrer für sein Verhalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gurt- bzw. Helmpflicht bei Quads

Derzeit sind die gesetzlichen Regelungen für Quadfahrer noch sehr kompliziert. Ist das Fahrzeug als "land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine" zugelassen, besteht weder eine Gurt- noch eine Helmpflicht. Stuft die Zulassungsstelle das Quad aber als "vierrädriges Kraftfahrzeug" ein, müssten Sicherheitsgurte vorhanden sein. Dies ist allerdings nicht praktikabel, da etwa bei einem Überschlag eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht.

Die Zulassungsbehörden erlassen daher eine Ausnahmegenehmigung von der Ausrüstungsverpflichtung mit einem Sicherheitsgurt. Diese Genehmigung wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen und mit der Auflage "Helmpflicht" verbunden. Allerdings handhaben die Zulassungsstellen in den einzelnen Bundesländern dies sehr unterschiedlich.

Es ist damit zu rechnen, dass im Jahresverlauf 2006 eine generelle Helmpflicht für Quads (und Trikes) in Kraft tritt, unabhängig von der Art der Zulassung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Führerscheinklasse S für 16-Jährige

Leichtmobile und Quads

Zum 1. Februar 2005 wurde in Deutschland die neue Führerscheinklasse S eingeführt. Sie gestattet es 16-Jährigen, neben Leichtmobilen auch Quads im Straßenverkehr zu bewegen - wenn die Fahrzeuge auf 50 Kubikzentimeter Hubraum und maximal 45 km/h limitiert sind. Der ADAC warnt bei diesen Fahrzeugen vor der Gefahr, auf Landstraßen zum rollenden Verkehrshindernis zu werden. Zudem besteht bei Quads eine ausgeprägte Kipptendenz - z.B. bei plötzlichen Ausweichmanövern.

Die vom ADAC geforderte Helmpflicht für Quads wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2006 verbindlich eingeführt. Derzeit behelfen sich viele Zulassungsstellen in Deutschland damit, dass sie eine Pflicht zum Tragen eines Helms in die Fahrzeugpapiere eintragen. Der ADAC appelliert an die Fahrer der noch ohne diesen Eintrag zugelassenen Quads, keinesfalls auf den Helm zu verzichten.

Fahrzeuge, für die man den „S"-Führerschein braucht, dürfen übrigens auch mit dem Pkw-Führerschein Klasse „B", beziehungsweise „3" sowie mit der Klasse „T" (Traktoren bis 60 km/h) bewegt werden. Auch die Besitzer älterer Fahrerlaubnisse der Klassen 1 (Motorrad), 4 (Moped) und 5 (Zugmaschinen bis 32 km/h) können künftig Quads, Dreiräder und Leichtmobile der „S"-Klasse benutzen. Allerdings nur, wenn sie ihren alten Führerschein vor dem 1. Januar 1989 gemacht haben und ihn jetzt umschreiben lassen. Inhaber jüngeren Zweirad-Lizenzen „A", „A1" oder „M" dürfen dagegen nicht auf das neue Fahrzeugangebot zugreifen.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgasgrenzwerte

Nach fast zweijährigem Tauziehen um die weiteren Stufen der Minderung von Abgaswerten bei Motorrädern und Leichtkrafträdern haben sich das europäische Parlament und der EU-Rat im Vermittlungsverfahren auf einen Kompromiss geeinigt.

Im April 2003 wurden die Werte für die Euro-2-Norm um 60 Prozent gesenkt, für die Euro-3 ab 2006 sollen die Grenzwerte um weitere 60 Prozent reduziert werden.

Auch beim Messverfahren gibt es Änderungen: Im Falle der Euro-2 entfällt das Warmlaufen des Motors bei Leerlaufdrehzahlen, bei der Euro-3 soll der Prüfzyklus zunächst an das Pkw-Messverfahren mit mehr Dynamik beim Beschleunigen und höherer Endgeschwindigkeit angepasst werden. Zudem hat die EU-Kommission den Auftrag erhalten, einen eigenständigen Motorrad-Zyklus zu entwickeln.

Für Reiner Brendicke, Hauptgeschäftsführer des Industrie-Verbandes Motorrad Deutschland (IVM) werden seit der Einführung der EU-Betriebserlaubnis Mitte 1999 große Schritte zur Reduzierung unternommen: "In nur sechs Jahren werden die Schadstoffe bei Neufahrzeugen um mehr als drei Viertel gesenkt." Die geforderte finanzielle Förderung umweltentlastender Technologien wurde nicht beschlossen.

Nach derzeitigem Stand wird sich an der Besteuerung der Motorräder vorerst nichts ändern. Auf der Grundlage der ab April 2003 geltenden Abgasnorm Euro II ist seitens der Ministerien keine Änderung der Besteuerung vorgesehen, somit könnte dann erst die ab Januar 2006 geltende Euro III als Grundlage dienen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Cityroller zulassungspflichtig

Die leichten, tragbaren Cityroller eignen sich hervorragend, um damit kurze Strecken in den Innenstädten zurückzulegen. In der letzten Zeit werden verstärkt Ausführungen mit Motor angeboten. Doch der ADAC warnt: In Fußgängerzonen und auf Gehwegen sind motorisierte Fahrzeuge ebenso wie auf Radwegen verboten. Wer darüber hinaus mit einem nicht zugelassenen und ausreichend versicherten Elektroroller auf öffentlichen Straßen fährt, riskiert ein Bußgeld, Flensburgpunkte und unter Umständen sogar die Beschlagnahme des Gefährts.

In vielen Werbeanzeigen wird nicht ausreichend auf die Zulassungspflicht dieser Fahrzeuge hingewiesen. Grundsätzlich benötigen jedoch alle Fahrzeuge mit maschinellem Antrieb (Kraftfahrzeuge) eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sechs km/h übersteigt. Dies ist bei praktisch allen Elektrorollern der Fall.

Auch die technische Ausrüstung entspricht laut ADAC oft nicht den zulassungsrechtlichen Vorschriften. Roller müssen unter anderem über zwei unabhängige Bremsen für Vorder- beziehungsweise Hinterachse verfügen. Auch Scheinwerfer, Schlussleuchte, linker Rückspiegel und sogar ein Tachometer zählen zur Pflichtausstattung. Bei den meisten angebotenen Elektrorollern fehlen diese Merkmale. Entspricht ein Modell den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), erhält der Käufer - neben einer Bedienungsanleitung - die Betriebserlaubnis ausgehändigt, mit der er ein Versicherungskennzeichen (Jahresbeitrag etwa 60 Euro) kaufen kann. Erst nach Montage dieses Kennzeichens darf auf öffentlichen Straßen gefahren werden.

Sofern der Elektroroller nicht schneller als 25 km/h fahren kann, ist er rechtlich einem Mofa gleichgestellt; daher gilt für den Fahrer ein Mindestalter von 15 Jahren. Wer nach dem 1. April 1965 geboren wurde, benötigt entweder eine Mofaprüfbescheinigung oder eine allgemeine Fahrerlaubnis; ältere Personen dürfen den Roller auch ohne Führerschein fahren. Schon ab 20 km/h besteht Helmpflicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: ADAC

 

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