Die wichtigsten Neuerungen sind wohl die Einführung des sogenannten "Verbrauchsgüterkaufs" sowie die Neuregelung der gesetzlichen "Sachmangelhaftung", früher Gewährleistung.
Wichtig
ist die Definition des Verbrauchsgüterkaufs, der ein Rechtsgeschäft
(z.B. Kauf eines Motorrades) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
darstellt und die Vertragsgestaltung beeinflusst. Das BGB definiert bereits seit
längerem den Begriff Unternehmer als "natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt", sprich Händler, Firmen, Gesellschaften usw. Im Sinne
des im europäischen Rechtes stark ausgeprägten Verbraucherschutzgedankens wird
aber der Begriff des Unternehmers weit auszulegen sein, d.h. auch der
Hobbyschrauber, der mit einiger Regelmäßigkeit ein Bike vertickt, wird somit
zum "Unternehmer". Auch der Verkauf von Fahrzeugen, die auf eine Firma
oder einen Betrieb zugelassen waren (Firmenfahrzeuge) fallen in den Bereich des
Verbrauchsgüterkaufs.
Als Verbraucher gilt dagegen jede natürliche Person (folglich niemals
Firmen, Gesellschaften oder Vereine), die ein Rechtgeschäft weder zu einem
gewerblichen oder selbständig beruflichen Zweck tätigt (damit auch nicht der
kleine "Nebenher"-Händler).
Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Verkäufer mindestens zwei Jahre für Sachmängel haften. Dies kann auch durch individuelle Vereinbarungen nicht umgangen werden. Anders sieht das weiterhin bei Rechtsgeschäften zwischen Gewerbetreibenden untereinander oder bei einem Verkauf von Privat an Privat aus. Hier kann weiterhin frei verhandelt werden.
Was
ist nun die Sachmangelhaftung?
Sachmangelhaftung beschreibt die gesetzliche Pflicht des Verkäufers ab dem
Zeitpunkt der Übergabe der Ware für zwei Jahre für sämtliche Mängel
einzustehen.
Der Käufer hat im Falle eines Mangel einen Anspruch darauf, dass umgetauscht
oder repariert wird. Generell hat der Verkäufer zwei Versuche zur Reparatur, für
den Käufer natürlich kostenlos. Danach kann der Käufer vom Kauf zurücktreten
oder eine Preisminderung verlangen.
Der Begriff der Garantie beschreibt (wie bisher auch) eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers, die über die gesetzliche Sachmangelhaftung hinaus geht und deren Bedingungen zwischen Verkäufer und Käufer frei verhandelbar sind.
Und hier ein ganz wichtiger Punkt:
Interessant ist auch die neue Beweislastumkehr bei Mängeln: Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass ein in dieser Zeit auftretender Mangel schon vorhanden war. Tritt der Mangel nach Ablauf der sechs Monate auf, liegt die Beweislast wieder wie früher beim Käufer. Also trotz zwei Jahren Sachmangelhaftung spart es viel Ärger, wenn man Mängel sofort reklamiert.
Die
Frist für die Sachmangelhaftung von zwei Jahren gilt für alle neuen Produkte,
also auch Ersatzteile. Für Reparaturen muss eine Werkstatt ebenfalls zwei Jahre
gerade stehen, egal ob dabei neue oder gebrauchte Teile eingebaut wurden!
Die Haftung wurde sogar ausgedehnt auf Produkte, die ein Käufer selbst
montieren kann, wenn ein Schaden durch eine unverständliche Bedienungsanleitung
entstanden ist. Die Texte müssen so verfasst sein, dass sie ein Durchschnittsbürger
verstehen kann.
Beim
Gebrauchtkauf kann die Sachmangelhaftung vertraglich auf ein Jahr
beschränkt werden. Werden vertraglich keine Vereinbarungen getroffen, oder z.B.
"aus Versehen" alte Vertragsformulare ("gekauft wie gesehen unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung"...) verwendet, gilt auch beim
Gebrauchtkauf die gesetzliche Frist von zwei Jahren! Wenn euch also ein Händler
so einen Vertrag unterschreiben lässt, ist das sein Pech!
Wichtig sind dabei auch die im Vertrag festgehaltenen "zugesicherten
Eigenschaften" wie Laufleistung, usw. oder der sog. "bestimmungsgemäße
Gebrauch". Soll heißen, ein Fahrzeug muss auch fahren wenn es als
"fahrbereit" angepriesen wurde. Es laufen vor einigen Gerichten übrigens
schon Verfahren, bei denen es um Sachmangelhaftung bei als
"Schrottfahrzeug" verkauften Fahrzeugen geht!
Wohlgemerkt, diese Regelungen gelten für Verträge zwischen Unternehmer und
Verbraucher, bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen kann die
Sachmangelhaftung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Und
was gibt es sonst Neues aus dem Paragraphendschungel?
Die Geschichten mit den neuen Sicherheitsgesetzen (erleichterte
Vereinsverbote, Abhörmaßnahmen, usw.) dürfte inzwischen die Runde gemacht
haben...
Eine
Neuregelung steht uns noch in diesem Jahr im Bereich der Schadensregulierung
nach KFZ-Unfällen ins Haus:
Bei einer Regulierung des Schadens auf Basis eines Gutachtens (sprich Kohle
kassieren und Schaden gar nicht, nur notdürftig, selbst, schwarz oder günstiger
reparieren lassen) wird künftig die Mehrwertsteuer herausgerechnet und nur noch
dann erstattet, wenn sie durch eine Reparatur tatsächlich angefallen ist. Da
hat sich wohl die Lobby der Industrie (Hersteller, Händler, Werkstätten...)
mal wieder durchgesetzt