Reform des Schuldrechtes - Auswirkungen auf Kaufverträge
25.02.02
Die Reform des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum 01.01.2002 hat der von der EU geforderten Stärkung des Verbraucherschutzes Rechnung getragen. Immerhin gehörte Deutschland bisher zu den Ländern in der europäischen Gemeinschaft mit den kürzesten Gewährleistungsfristen. Zwar haben sich durch die Gesetzesänderungen wesentliche Verbesserungen für den Verbraucher (sprich Käufer) ergeben, aber Spitzenreiter in Sachen Verbraucherschutz ist die sprichwörtliche Servicewüste Deutschland noch lange nicht.

Die wichtigsten Neuerungen sind wohl die Einführung des sogenannten "Verbrauchsgüterkaufs" sowie die Neuregelung der gesetzlichen "Sachmangelhaftung", früher Gewährleistung.

Wichtig ist die Definition des Verbrauchsgüterkaufs, der ein Rechtsgeschäft (z.B. Kauf eines Motorrades) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher darstellt und die Vertragsgestaltung beeinflusst. Das BGB definiert bereits seit längerem den Begriff Unternehmer als "natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt", sprich Händler, Firmen, Gesellschaften usw. Im Sinne des im europäischen Rechtes stark ausgeprägten Verbraucherschutzgedankens wird aber der Begriff des Unternehmers weit auszulegen sein, d.h. auch der Hobbyschrauber, der mit einiger Regelmäßigkeit ein Bike vertickt, wird somit zum "Unternehmer". Auch der Verkauf von Fahrzeugen, die auf eine Firma oder einen Betrieb zugelassen waren (Firmenfahrzeuge) fallen in den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs.
Als Verbraucher gilt dagegen jede natürliche Person (folglich niemals Firmen, Gesellschaften oder Vereine), die ein Rechtgeschäft weder zu einem gewerblichen oder selbständig beruflichen Zweck tätigt (damit auch nicht der kleine "Nebenher"-Händler).

Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Verkäufer mindestens zwei Jahre für Sachmängel haften. Dies kann auch durch individuelle Vereinbarungen nicht umgangen werden. Anders sieht das weiterhin bei Rechtsgeschäften zwischen Gewerbetreibenden untereinander oder bei einem Verkauf von Privat an Privat aus. Hier kann weiterhin frei verhandelt werden.

Was ist nun die Sachmangelhaftung?
Sachmangelhaftung beschreibt die gesetzliche Pflicht des Verkäufers ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware für zwei Jahre für sämtliche Mängel einzustehen.
Der Käufer hat im Falle eines Mangel einen Anspruch darauf, dass umgetauscht oder repariert wird. Generell hat der Verkäufer zwei Versuche zur Reparatur, für den Käufer natürlich kostenlos. Danach kann der Käufer vom Kauf zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen.

Der Begriff der Garantie beschreibt (wie bisher auch) eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers, die über die gesetzliche Sachmangelhaftung hinaus geht und deren Bedingungen zwischen Verkäufer und Käufer frei verhandelbar sind.

Und hier ein ganz wichtiger Punkt:

Interessant ist auch die neue Beweislastumkehr bei Mängeln: Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon beim Kauf vorhanden war. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass ein in dieser Zeit auftretender Mangel schon vorhanden war. Tritt der Mangel nach Ablauf der sechs Monate auf, liegt die Beweislast wieder wie früher beim Käufer. Also trotz zwei Jahren Sachmangelhaftung spart es viel Ärger, wenn man Mängel sofort reklamiert.

Die Frist für die Sachmangelhaftung von zwei Jahren gilt für alle neuen Produkte, also auch Ersatzteile. Für Reparaturen muss eine Werkstatt ebenfalls zwei Jahre gerade stehen, egal ob dabei neue oder gebrauchte Teile eingebaut wurden!
Die Haftung wurde sogar ausgedehnt auf Produkte, die ein Käufer selbst montieren kann, wenn ein Schaden durch eine unverständliche Bedienungsanleitung entstanden ist. Die Texte müssen so verfasst sein, dass sie ein Durchschnittsbürger verstehen kann.

Beim Gebrauchtkauf kann die Sachmangelhaftung vertraglich auf ein Jahr beschränkt werden. Werden vertraglich keine Vereinbarungen getroffen, oder z.B. "aus Versehen" alte Vertragsformulare ("gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung"...) verwendet, gilt auch beim Gebrauchtkauf die gesetzliche Frist von zwei Jahren! Wenn euch also ein Händler so einen Vertrag unterschreiben lässt, ist das sein Pech!
Wichtig sind dabei auch die im Vertrag festgehaltenen "zugesicherten Eigenschaften" wie Laufleistung, usw. oder der sog. "bestimmungsgemäße Gebrauch". Soll heißen, ein Fahrzeug muss auch fahren wenn es als "fahrbereit" angepriesen wurde. Es laufen vor einigen Gerichten übrigens schon Verfahren, bei denen es um Sachmangelhaftung bei als "Schrottfahrzeug" verkauften Fahrzeugen geht!
Wohlgemerkt, diese Regelungen gelten für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen kann die Sachmangelhaftung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Und was gibt es sonst Neues aus dem Paragraphendschungel?
Die Geschichten mit den neuen Sicherheitsgesetzen (erleichterte Vereinsverbote, Abhörmaßnahmen, usw.) dürfte inzwischen die Runde gemacht haben...

Eine Neuregelung steht uns noch in diesem Jahr im Bereich der Schadensregulierung nach KFZ-Unfällen ins Haus:
Bei einer Regulierung des Schadens auf Basis eines Gutachtens (sprich Kohle kassieren und Schaden gar nicht, nur notdürftig, selbst, schwarz oder günstiger reparieren lassen) wird künftig die Mehrwertsteuer herausgerechnet und nur noch dann erstattet, wenn sie durch eine Reparatur tatsächlich angefallen ist. Da hat sich wohl die Lobby der Industrie (Hersteller, Händler, Werkstätten...) mal wieder durchgesetzt