Beleuchtungsvorschriften für Kraftfahrzeuge ( auch für die GoldWing ) laut StVZO
(1) Für die Beleuchtung
der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen
mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder -
auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen
Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an
Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen
haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein
Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt
werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen
Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen
die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen
oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute
Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen
mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich
mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm
(Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein
Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen
nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen
einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt
verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste
Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
(4) Für das Fernlicht und
für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen
so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen
bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke
in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der
Scheinwerfermitten mindestens beträgt
1. 0,25 lx bei Krafträdern
mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,
Gasentladungslampen
ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen
Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2. einer
Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das
ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht
sicherstellt,
ausgerüstet sein.
§ 51
Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten.
(1) Kraftfahrzeuge -
ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von
weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung
nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche
Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt
der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer
von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen
in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der
Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die
Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig
leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der
äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen
im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5
ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen
geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30
km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden
Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht
mehr als 400 mm beträgt.
(2) Anhänger, deren äußerster
Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der
leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen
an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden.
Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten
ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht
dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der
leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der
leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land-
oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten
Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
(4) An Anhängern darf am
hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für
weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.
§ 51a Seitliche
Kenntlichmachung.
(1) Kraftfahrzeuge -
ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger
müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht
dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler
muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vom
angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des
Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt
sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht
mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf
nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe
über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr
als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen
die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm,
Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben
Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief
wie möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den
Speichen der Räder angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1
anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein
1. an Fahrzeugen, deren
Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,
2. an land- oder
forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführt werden und
3. an Fahrgestellen, die
zur Vervollständigung überführt werden.
(3) Die seitliche
Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss
Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im
hinteren Drittel.
(4) Retroreflektierende
gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten
von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen
oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.
(5) Ringförmig zusammenhängende
retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und
Krankenfahrstühlen sind zulässig.
oder ineinandergebaut oder
bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler,
so darf sie auch rot sein.
(7) Zusätzlich zu den
nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit
Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge
(einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das
mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994,
entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern,
Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze
Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der
Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief
anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der
Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von
Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten
soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte
anzubringen.
§ 51b Umrissleuchten.
(1) Umrissleuchten sind
Leuchten, die die Breite über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie
sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schlussleuchten ergänzen
und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.
(2) Fahrzeuge mit einer
Breite von mehr als 2,10 m müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als
1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder Seite mit einer nach vorn
wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten Umrissleuchte ausgerüstet
sein. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte
zusammengefasst sein. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den
leuchtenden Flächen dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder
Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr als 200 mm betragen.
(3) Umrissleuchten müssen
entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an den
Fahrzeugen angebracht sein. Für Arbeitsmaschinen und Stapler gelten die
Anbauvorschriften für Anhänger und Sattelanhänger.
(4) Umrissleuchten sind
nicht erforderlich an
1. land- oder
forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und ihren Anhängern und
2. allen Anbaugeräten und
Anhängegeräten hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.
(5) Werden Umrissleuchten
an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie
den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
(6) Umrissleuchten dürfen
nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über
alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.
§ 51c Parkleuchten,
Park - Warntafeln.
(1) Parkleuchten und Park
- Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
(2) An Kraftfahrzeugen,
Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:
1. eine nach vorn wirkende
Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für
rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
2. eine Begrenzungsleuchte
und eine Schlussleuchte oder
3. eine abnehmbare
Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare
Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
4. je eine Park -
Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit
je 100 mm breiten unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen
Streifen.
An Fahrzeugen, die nicht
breiter als 2000 mm und nicht länger als 6000 mm sind, dürfen sowohl die
Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer
3 zu einem Gerät vereinigt sein.
(3) Die Leuchten nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein,
dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm von der Fahrbahn entfernt
sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten
Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.
(4) Die Leuchten nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar
oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig
am Bordnetz angeschlossen sein müssen.
(5) Park - Warntafeln,
deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen
auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst
niedrig und nicht höher als 1000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche)
so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder der
Ladung Abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind
zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-
Warntafeln nicht verdeckt werden.
§ 52 Zusätzliche
Scheinwerfer und Leuchten.
(2) Ein Suchscheinwerfer für
weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W
betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der
Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) Mit einer oder
mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet
sein
1. Kraftfahrzeuge, die dem
Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder
des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und
Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die
nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen,
anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des
Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders
eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
§ 53 Schlussleuchten,
Bremsleuchten, Rückstrahler.
(1) Kraftfahrzeuge und
ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für
rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine
Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der
Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer
als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als
1500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn
liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt,
darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über
der Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander
angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als
400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein.
Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen
Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an
einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
wirkenden Bremsleuchten für
rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der
Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse,
anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder
einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der
Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker
als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern mit oder
ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 50 km/h,
2. Krankenfahrstühlen,
3. Anhängern hinter
Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4. Fahrzeugen mit
hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.
Bremsleuchten an
Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften
dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine
Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der
Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An
Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
der Bremsleuchten höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An
Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1900 mm und,
wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht höher
als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1000 mm über der Fahrbahn
liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten
ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1500 mm über der
Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander
entfernt angebracht sein.
(3) (aufgehoben)
(4) Kraftfahrzeuge müssen
an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen
mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge
solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks
muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler
darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr
höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn
entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler
nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein
Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der
breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst
weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein
muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet
zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit
einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern
ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit
Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein.
Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(5) Vorgeschriebene
Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende
des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich,
und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse
des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten,
die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muss
je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst
in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der
Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende
fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie
eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu
machen.
(6) Die Absätze 1 und 2
gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug-
oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite
des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten
angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen - genügen für
die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.
(9) Schlussleuchten,
Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten
und zusätzliche Schlussleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen
angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach
§ 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
§ 54
Fahrtrichtungsanzeiger.
(1) Kraftfahrzeuge und
ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die
Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5
Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen
hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern
mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so
angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung
unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen
Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich
wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht
zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1 a) Die nach hinten
wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen
angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen
seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen
angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a
Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind
Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss
ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für
Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten.
Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als
Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als
Fahrtrichtungsanzeiger sind
1. an mehrspurigen
Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte
Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der
Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen
Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge
von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen
Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen
der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der
Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite
mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den
beiden Längsseiten angebracht sein,
2. an Krafträdern
Blinkleuchten muss von der
durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an
der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der
Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere
Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss
mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so
müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite
des Beiwagens angebracht sein,".
3. an Anhängern
Zusatzbeleuchtung sollte immer so angebracht sein, dass sie über Schalter abschaltbar ist.
Einige Gesetzeshüter (Polizisten) tolerieren GoldWings mit Zusatzbeleuchtung.
Im süddeutschen Raum habe ich die Erfahrung gemacht, dass deswegen noch kein Busgeld verhängt wurde.
Aus dem norddeutschen Raum kam schon desöfteren der Hinweis, dass die dortige Polizei nicht so tolerant ist.